Stimmt ein Mieter einem Mieterhöhungsverlangen zu, so gilt die Vereinbarung auch dann, wenn das Mieterhöhungsverlangen unwirksam ist. Basiert das Mieterhöhungsverlangen auf einer fehlerhaften Berechnung der Wohnungsgröße, so bleibt die Vereinbarung weiter bestehen, wenn diese auch unter Beachtung der tatsächlichen Wohnfläche verlangt werden kann. – BGH, Urteil vom 11.12.2019 (Az.: VIII ZR 234/18)